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Todesfall während eines Immobilienverkaufs in Hamm: Was gilt für den begonnenen Weg?
Der erreichte Vertragsstand entscheidet mit darüber, welche Fragen nach dem Tod eines Verkäufers oder Käufers neu zu klären sind. Ein begonnener Verkauf ist anders zu behandeln als eine noch offene erste Verkaufsentscheidung.
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Den bisherigen Vorgang zunächst richtig einordnen
Ein Todesfall kann einen Immobilienverkauf in jeder Phase treffen. Für die Beteiligten kommen persönliche Belastung und praktische Fragen zusammen. Vielleicht gibt es bisher nur Gespräche, vielleicht wurde bereits beurkundet oder eine Zahlung erwartet. Diese Situationen haben unterschiedliche rechtliche Ausgangspunkte. Für ein Objekt in Hamm hilft deshalb die Einordnung des tatsächlich erreichten Stands. Eine neue Familienentscheidung über ein geerbtes Haus und die Fortführung eines schon begründeten Vertrags sind nicht automatisch dieselbe Aufgabe. Fachkundige Klärung kann an dieser Unterscheidung ansetzen.
Welchen Erklärungsstand der Todesfall trifft
Für den Vertrag über die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb eines Grundstücks verlangt § 311b Absatz 1 BGB notarielle Beurkundung. Eine Preisvorstellung, ein Besichtigungsgespräch oder ein noch nicht beurkundeter Entwurf ist deshalb nicht allein wegen des gewünschten Ergebnisses bereits derselbe rechtliche Vorgang. Nach einem Todesfall macht dies einen wesentlichen Unterschied: Die Erben können auf eine noch offene Vermarktungsentscheidung treffen oder in eine bereits begründete Vertragsposition eintreten. Eine unverbindliche Absichtserklärung erzeugt nicht erst durch den Tod die zuvor fehlende Form. Umgekehrt verliert eine tatsächlich wirksam begründete Position nicht ihre Bedeutung, weil die praktische Abwicklung noch offen ist. Der Stand vor dem Todesfall bestimmt somit den Ausgangspunkt der Fortsetzung.
Für eine gegenüber Abwesenden abzugebende Willenserklärung regelt § 130 BGB grundsätzlich den Zugang beim Empfänger; ein vorher oder gleichzeitig zugehender Widerruf verhindert die Wirksamkeit. Absatz 3 bestimmt daneben, dass der Tod nach der Abgabe die Wirksamkeit nicht beeinflusst. Die Vorbereitung einer Erklärung, ihre Abgabe und ihr Zugang sind deshalb unterschiedliche Stationen. Ein unterschriftsreifer Entwurf ist nicht schon allein aufgrund seiner Vollständigkeit eine abgegebene Erklärung. Zugleich kann bei einer tatsächlich abgegebenen Erklärung der spätere Todesfall nicht pauschal als deren nachträgliche Beseitigung behandelt werden. Diese Regeln betreffen die Wirkung des erreichten Erklärungsstands; sie ersetzen weder die erforderliche Form noch die übrigen Voraussetzungen des konkreten Grundstücksgeschäfts.
Wie ein vorhandenes Angebot fortwirken kann
§ 153 BGB behandelt den besonderen Fall, dass der Antragende vor der Annahme seines Angebots stirbt oder geschäftsunfähig wird. Dies hindert das Zustandekommen des Vertrags nach der Vorschrift nicht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist. Ein bereits bestehender formgerechter Angebotsvorgang ist deshalb anders zu beurteilen als ein Gespräch, bei dem eine Seite nur einen möglichen Preis genannt hat. Die Einschränkung zum anzunehmenden Willen gehört zur gesetzlichen Regel und darf nicht weggelassen werden. Auch die Frage, ob die Annahme die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, bleibt bestehen. Aus dem Todesfall folgt weder eine allgemeine neue Annahmefrist noch die automatische Bindung jeder früheren unverbindlichen Kaufabsicht.
Für die Fortsetzung ist damit entscheidend, ob schon ein wirksames Angebot vorliegt und welche Erklärung noch aussteht. Der Fortbestand einer abgegebenen Erklärung nach § 130 und das mögliche Zustandekommen eines Vertrags trotz Todes nach § 153 beantworten verwandte, aber unterschiedliche Fragen. Ein Angebot und ein bereits zustande gekommener Kaufvertrag sind weiterhin verschiedene Stadien. Die gesetzliche Behandlung des Angebots kann gerade verhindern, dass ein noch unvollständiger Vollzug einfach als erledigte Vermarktung abgelegt wird. Sie macht jedoch aus einem nur vorbereiteten Urkundentext keine bereits bindende Erklärung. Wer als Erbe mit einem vorhandenen notariellen Angebot befasst ist, steht daher nicht notwendig vor derselben freien Auswahl neuer Interessenten wie bei einer bislang unverbindlichen Verkaufsplanung.
Welche Vertragsposition auf die Erben übergeht
Nach § 1922 BGB geht das Vermögen mit dem Erbfall als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Die Erbfolge ist damit nicht erst die spätere Entscheidung, ob ein einzelnes Haus übernommen werden soll. Für einen bereits wirksamen Immobilienkauf ist die vorhandene Vertragsposition in diese Rechtsnachfolge einzuordnen. Stirbt der Verkäufer, ist ein schon begründeter Anspruch auf den Kaufpreis von dem noch geschuldeten Eigentumsübergang zu unterscheiden. Stirbt der Käufer, betreffen die übernommenen Positionen entsprechend dessen Erwerbsanspruch und bestehende Leistungspflichten. Der Todesfall ist daher kein allgemeines Rücktrittsrecht, das jede Seite unabhängig vom Vertragsinhalt frei ausüben könnte. Welche Pflichten bereits begründet sind, bleibt eine Frage des tatsächlich wirksamen Vertrags.
§ 1967 BGB ordnet die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten an. Dazu gehören neben den vom Erblasser herrührenden Schulden auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten. Die Fortführung eines Kaufvertrags und die Haftungsfrage dürfen dennoch nicht zu einer pauschalen Zusage über das gesamte Privatvermögen zusammengezogen werden. § 1975 sieht eine Beschränkung auf den Nachlass vor, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Diese gesetzlichen Voraussetzungen und der konkrete Stand sind maßgeblich; die bloße Bezeichnung einer Schuld als Nachlassposition bewirkt für sich keine entsprechende Beschränkung. Eine offene Kaufpreis- oder Darlehenspflicht benötigt somit ihre tatsächliche Zuordnung, statt allein aufgrund eines vorhandenen Immobilienwerts als wirtschaftlich unproblematisch behandelt zu werden.
Die richtige Beteiligtenstellung kann auch durch eine wirksame Ausschlagung beeinflusst werden. § 1942 BGB verbindet den Anfall der Erbschaft mit dem gesetzlichen Recht, sie auszuschlagen. Nach § 1953 gilt der Anfall an den Ausschlagenden dann als nicht erfolgt; berufen wird die Person, die erben würde, wenn der Ausschlagende beim Erbfall nicht gelebt hätte. Deren Anfall gilt ebenfalls als mit dem Erbfall erfolgt. Für einen bestehenden Kaufvertrag betrifft dies die zutreffende Zuordnung der übergegangenen Position. Eine private Mitteilung, jemand wolle mit dem Haus nichts zu tun haben, und die gesetzlichen Wirkungen einer tatsächlich wirksamen Ausschlagung sind nicht dieselbe Grundlage. Die Fortsetzung kann deshalb nicht allein an der bisher am leichtesten erreichbaren Familienperson ausgerichtet werden.
Wer beim begonnenen Vollzug handeln darf
Sind mehrere Erben vorhanden, wird der Nachlass nach § 2032 BGB gemeinschaftliches Vermögen. Eine bisherige Kontaktperson und ein persönlich beteiligter Angehöriger sind daher nicht ohne Weiteres allein Träger sämtlicher übergegangener Positionen. § 2038 unterscheidet die gemeinschaftliche Nachlassverwaltung von den zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen, die ein Miterbe ohne die anderen treffen kann. Ein dringend notwendiges Sichern des Gebäudes und die Abgabe einer grundstücksbezogenen Erklärung sind damit nicht schon dieselbe Befugnis. Im laufenden Verkauf kann der Vertrag eine bestimmte weitere Mitwirkung verlangen, während parallel praktische Erhaltungsmaßnahmen nötig sind. Die Möglichkeit, eine akute Gefahr selbst zu begrenzen, ersetzt nicht jede für den weiteren Vertragsvollzug benötigte Erklärung.
Über einen Nachlassgegenstand können die Erben nach § 2040 BGB nur gemeinschaftlich verfügen. Eine wirksame Vertretung und ihr Umfang bleiben gesondert zu beurteilen. Für die Fortsetzung eines bereits begonnenen Verkaufs ist deshalb der konkrete noch offene Rechtsakt wichtig: Die Erhaltung des Hauses, die organisatorische Terminabsprache und eine Verfügung über den Nachlassgegenstand sind unterschiedliche Vorgänge. Ebenso ist ein bereits vor dem Tod bindend begründeter Vertrag von einer jetzt gewünschten neuen Veräußerung zu unterscheiden. Die Erbengemeinschaft erhält durch ihren Eintritt nicht automatisch einen von allen bisherigen Bindungen freien Gegenstand. Eine neue persönliche Abstimmung kann daher erforderlich sein, ohne dass der alte Vertragsstand allein durch diese Abstimmung beliebig ersetzt werden könnte.
Eine weitere Grenze enthält § 2211 BGB bei Testamentsvollstreckung: Über einen Nachlassgegenstand, der der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, kann der Erbe nicht verfügen. Maßgeblich ist dabei die Zuordnung gerade dieses Gegenstands. Eine vorhandene Erbenstellung und die Befugnis, selbst jede noch offene Verfügung zur Immobilie vorzunehmen, sind folglich nicht identisch. Bei einem schon begonnenen Verkauf beantwortet diese Beschränkung eine andere Frage als der Fortbestand der zuvor begründeten Käuferposition. Der vorhandene Vertrag wird nicht allein durch die gewünschte neue Organisationsform aus dem Vorgang entfernt. Zugleich ersetzt eine Abstimmung sämtlicher Erben nicht ohne Weiteres die gesetzlich beschränkte Verfügungsbefugnis. Die tatsächliche Verwaltungslage muss deshalb mit dem noch offenen rechtlichen Vollzug zusammenpassen.
Welche Nachweise im Grundbuchverfahren passen
Für den grundbuchlichen Nachweis nennt § 35 Absatz 1 GBO als Grundregel den Erbschein oder das Europäische Nachlasszeugnis. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde, können stattdessen diese Verfügung und die Niederschrift über ihre Eröffnung genügen. Hält das Grundbuchamt den Nachweis hierdurch nicht für erbracht, darf es eines der genannten Zeugnisse verlangen. Der vorhandene Urkundenstand ist somit für den bereits laufenden Vollzug bedeutsam. Ein eröffnetes privatschriftliches Testament ist nicht allein wegen seiner Eröffnung dieselbe öffentliche Urkunde. Ebenso beantwortet eine Sterbeurkunde eine andere Frage als die nachgewiesene Erbfolge. Ihr Vorliegen ersetzt nicht automatisch den für eine konkrete Grundbucheintragung erforderlichen Nachweis; die gesetzlichen Nachweisalternativen bleiben am jeweiligen Vorgang zu unterscheiden.
Das Serviceportal der Stadt Hamm nennt Sterbeurkunden ausdrücklich unter den erhältlichen Personenstandsurkunden und beschreibt die Voraussetzungen für deren Bestellung. Dieser örtliche Weg betrifft eine Urkunde zum Personenstand. Ob ein Beteiligter als Erbe für den begonnenen Kaufvertrag handeln kann und wie dies im Grundbuchverfahren nachzuweisen ist, folgt daraus noch nicht. Auch der Ort der Urkundenbestellung und das für den Nachlass zuständige Gericht sind verschiedene Zuordnungen. Die städtische Bestellmöglichkeit macht deshalb eine erforderliche erbrechtliche oder notarielle Klärung nicht überflüssig. Für den laufenden Verkauf bleibt die für den jeweils offenen Rechtsakt passende Nachweisgrundlage maßgeblich.
Wie sich die Nachlasszuständigkeit bestimmt
§ 343 FamFG regelt die örtliche Zuständigkeit für Nachlasssachen. Ausgangspunkt ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes. Bestand zu diesem Zeitpunkt kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, knüpft die nächste Regel an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an. Fehlt auch diese Grundlage, nennt die Vorschrift das Amtsgericht Schöneberg in Berlin unter der Voraussetzung deutscher Staatsangehörigkeit oder im Inland vorhandener Nachlassgegenstände; eine Verweisung aus wichtigem Grund bleibt vorgesehen. Der Standort des verkauften Hauses in Hamm ist also nicht allein die Antwort auf jede Zuständigkeitsfrage. Grundstücksunterlagen, Personenstandsurkunde und Nachlassverfahren folgen unterschiedlichen Zuordnungen. Diese örtlichen Regeln ersetzen bei einem grenzüberschreitenden Erbfall nicht die gesonderte Einordnung der weiteren Zuständigkeitsfragen. Für die konkrete Fortsetzung ist der tatsächlich einschlägige Nachlassvorgang maßgeblich.
Was Auftrag und Vollmacht nach dem Tod bedeuten
Nach § 168 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht anhand des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Das Gesetz behandelt außerdem ihre Widerruflichkeit bei fortbestehendem Rechtsverhältnis, soweit sich daraus nichts anderes ergibt. Die Vollmacht und ein zugrunde liegender Auftrag beantworten deshalb verschiedene Fragen. § 672 ordnet für den Auftrag an, dass er im Zweifel weder durch den Tod noch durch die Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers erlischt. Diese Grundregel ist keine inhaltlich unbegrenzte Verkaufsvollmacht. Eine bereits bestehende Befugnis muss weiterhin den tatsächlich noch benötigten Rechtsakt umfassen. Wer bislang lediglich Unterlagen anfordern durfte, erhält nicht allein durch den Todesfall eine neue umfassende Verfügungsmacht über die Immobilie oder die Rechte sämtlicher Beteiligter.
§ 672 behandelt daneben den Fall, dass der Auftrag tatsächlich endet: Ist mit einem Aufschub Gefahr verbunden, muss der Beauftragte die Geschäftsbesorgung fortsetzen, bis der Erbe oder gesetzliche Vertreter anderweitig vorsorgen kann; insoweit gilt der Auftrag als fortbestehend. Diese begrenzte Fortwirkung und die unbeschränkte Fortführung jeder gewünschten Handlung sind unterschiedliche Aussagen. Im laufenden Verkauf kann eine bereits wirksame Vertretung die Organisation erleichtern. Ob eine konkrete Erklärung noch von ihr erfasst ist, ergibt sich jedoch aus dem vorhandenen Umfang und dem tatsächlichen Rechtsverhältnis. Die gesetzliche Behandlung des Auftrags verschafft nicht pauschal jedem bisherigen Ansprechpartner die Befugnis, nun einen neuen Käufer auszuwählen, einen Kaufpreis zu ändern oder sämtliche offenen Erklärungen abzugeben.
Forderung, Fälligkeit und Erfüllung zuordnen
Die vereinbarte Kaufpreisforderung und ihre Fälligkeit bleiben verschiedene Größen. § 271 BGB stellt auf eine bestimmte oder aus den Umständen ableitbare Leistungszeit ab; fehlt eine solche, kann die Leistung grundsätzlich sofort verlangt werden. Bei festgelegter Zeit kann der Gläubiger im Zweifel nicht vorher verlangen, während der Schuldner grundsätzlich schon früher leisten darf. Die im Grundstückskauf festgelegten Voraussetzungen und Termine werden durch den Todesfall nicht allein zu einer beliebig neu wählbaren Zahlungszeit. Der bereits begründete Anspruch ist zugleich in die Rechtsnachfolge nach § 1922 einzuordnen. Eine neue Kontaktperson auf Verkäuferseite und eine neue Fälligkeitsvereinbarung sind deshalb unterschiedliche Vorgänge. Die wirtschaftliche Planung muss sich auf die tatsächlich bestehende Forderung und deren maßgeblichen Inhalt beziehen.
Für die Erfüllung knüpft § 362 BGB an die bewirkte geschuldete Leistung an den Gläubiger an; für eine Leistung an einen Dritten enthält Absatz 2 eine eigene gesetzliche Verweisung. Ein erwarteter Betrag ist deshalb nicht schon eingegangen, und ein privat genannter neuer Zahlungsempfänger ist nicht allein damit als berechtigt ausgewiesen. Mehrere Erben können zudem gemeinschaftlich Träger einer zum Nachlass gehörenden Forderung sein. § 2040 Absatz 2 schließt die Aufrechnung des Schuldners mit einer Forderung gegen lediglich einen einzelnen Miterben gegen die Nachlassforderung aus. Eine persönliche Geldbeziehung zu einem Angehörigen und die Kaufpreisforderung des Nachlasses sind also nicht beliebig austauschbar. Der tatsächlich gewählte Zahlungsweg muss die jeweils geschuldete Leistung wirksam bewirken.
Darlehenspflichten und Käuferzahlung bleiben verschiedene Positionen
Ein Kaufvertrag und ein Darlehen haben unterschiedliche Vertragspartner und Leistungspflichten. § 488 BGB beschreibt die Bereitstellung des vereinbarten Darlehensbetrags und die vom Darlehensnehmer geschuldeten Zinsen sowie die Rückzahlung bei Fälligkeit. Stirbt ein beteiligter Darlehensnehmer, sind die bestehenden Positionen und Verpflichtungen mit der erbrechtlichen Rechtsnachfolge zu verbinden. Daraus folgt weder eine pauschale Zusage jeder noch vorgesehenen Auszahlung noch die allgemeine Aufhebung jeder Finanzierung. Die vereinbarte Leistung und ihre konkreten Voraussetzungen bleiben maßgeblich. Eine Verkäuferforderung gegen den Käufer ist nicht allein deshalb erfüllt, weil vor dem Todesfall über eine Finanzierung gesprochen wurde. Ebenso bedeutet ein weiter bestehender Erwerbsvertrag nicht von selbst, dass dem Nachlass bereits sämtliche dafür gewünschten Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen.
Erbfolge, Käufererwerb und Übergabe getrennt betrachten
Der erbrechtliche Übergang und der spätere rechtsgeschäftliche Erwerb durch den Käufer sind verschiedene Vorgänge. § 1922 BGB knüpft die Gesamtrechtsnachfolge an den Erbfall. Für den rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerb verlangt § 873 dagegen grundsätzlich die erforderliche Einigung und die Grundbucheintragung; § 925 betrifft die Auflassung. Stirbt der Verkäufer vor dem vollständigen Vollzug, ist daher der Stand des bereits eingeleiteten Erwerbs ebenso wichtig wie die tatsächlich eingetretene Erbfolge. Eine noch nicht berichtigte Eintragung auf den Namen des Erblassers bedeutet nicht allein, dass die Erben erst durch ihre eigene spätere Eintragung zu Rechtsnachfolgern würden. Der nachzuweisende erbrechtliche Übergang und der zu vollziehende Erwerb des Käufers dürfen nicht zu einem einzigen undifferenzierten Eigentumswechsel zusammengezogen werden.
§ 433 BGB trennt auf Verkäuferseite Übergabe und Eigentumsverschaffung von der Kaufpreiszahlung des Käufers. Deshalb können nach einer bereits erfolgten Schlüsselübergabe noch andere Vertragspflichten offen sein. Ein tatsächlich begonnener Einzug beweist weder den vollständigen Grundbuchvollzug noch die Erfüllung sämtlicher Zahlungsforderungen. Umgekehrt kann ein rechtlicher Erwerbsschritt schon vorbereitet sein, obwohl die tatsächliche Übergabe noch aussteht. Nach dem Todesfall betreffen diese offenen Positionen die jeweils übergegangene Vertragsstellung. Für eine Fortsetzung ist damit entscheidend, welche konkrete Leistung noch geschuldet und welche bereits wirksam bewirkt wurde. Ein bloß neuer Termin für die Hausbetreuung ersetzt weder eine nötige Erklärung zum Erwerb noch den Nachweis einer tatsächlich erledigten Zahlung.
Eine neue Einigung nicht als bloße Terminänderung behandeln
Nach einem Todesfall kann der Wunsch entstehen, den bisherigen Vertrag abzuändern oder einvernehmlich einen anderen Weg zu gehen. Eine Änderung wesentlicher Punkte ist jedoch nicht allein deshalb rechtlich erledigt, weil die persönlich erreichbaren Beteiligten sie für sinnvoll halten. Es ist zu klären, wer die erforderlichen Erklärungen wirksam abgeben kann und welche Form zu beachten ist. Ein veränderter Zahlungsweg oder ein anderer Erwerber kann mehr bedeuten als eine organisatorische Verschiebung. Ebenso sollte eine Aufhebung nicht als bloßes Streichen einer Kalendernotiz behandelt werden. Welche Gestaltung im konkreten Fall möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, braucht eine individuelle Beurteilung. Der ursprüngliche Vertrag und die neue Nachlasslage bleiben dafür gemeinsam relevant. Eine begonnene neue Vermarktung löst den bisherigen Vorgang nicht automatisch auf. Für die eigene Entscheidung ist deshalb wichtig, ob ein anderer Weg tatsächlich wirksam vereinbart werden kann oder ob zunächst der bereits bestehende Vollzug weiter zu behandeln ist.
Den weiteren Kontakt auf den geklärten Stand beziehen
Wenn die wesentlichen rechtlichen Fragen eingeordnet sind, kann die weitere persönliche Begleitung an einem nachvollziehbaren Sachverhalt ansetzen. Benennen Sie den erreichten Vertragsstand, die noch benötigte Mitwirkung und den tatsächlich offenen Punkt. Eine klare Zuordnung erleichtert den Kontakt zwischen den Beteiligten, ohne der Immobilienbegleitung eine erbrechtliche oder notarielle Entscheidung zuzuschreiben. Ein möglicher weiterer Vermarktungswunsch muss dabei von der Durchführung eines bereits bindenden Vertrags unterschieden bleiben. Diese Übersicht ist eine Hilfe für die organisatorische Fortsetzung, kein eigener Erbnachweis und keine rechtliche Freigabe. Bei einem betroffenen Hammer Objekt können die erforderlichen Grundstücksunterlagen und die passenden Personenstandsdokumente über ihre jeweiligen Informationswege behandelt werden. Persönliche, rechtliche und wirtschaftliche Fragen müssen dafür nicht in einer einzigen pauschalen Zusage zusammenfallen. Der nächste Schritt kann sich auf den tatsächlich geklärten Teil des Vorgangs beschränken, während eine andere wesentliche Voraussetzung noch fachlich bearbeitet wird.
Mit einer nachvollziehbaren Grundlage fortsetzen
Ein Todesfall während des Immobilienverkaufs verlangt eine genaue Betrachtung des erreichten Vertragsstands. Gespräch, förmliches Angebot, bestehender Vertrag und vollzogene Übergänge bleiben unterschiedliche Ausgangslagen. Die richtige Einordnung hilft den Beteiligten, erforderliche Nachweise und offene Voraussetzungen passend behandeln zu lassen. Eine persönliche Verkaufsbegleitung kann anschließend den organisatorischen Weg unterstützen, ohne die notwendige rechtliche Klärung zu ersetzen.
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Verwendete Originalquellen
Redaktioneller Lesestand: 27. Oktober 2026. Amtliche Einzelvorschriften und die örtliche Originalquelle geprüft. Der konkrete Vertragsvollzug sowie Erbenstellung, Vertretung und Haftung benötigen eine zum Einzelfall passende rechtliche und notarielle Einordnung.
- BGB § 311b: Grundstücksvertrag und Form
- BGB § 130: Abgabe, Zugang und Tod nach der Abgabe
- BGB § 153: Tod vor der Annahme eines Angebots
- BGB § 1922: Gesamtrechtsnachfolge
- BGB § 1967: Nachlassverbindlichkeiten
- BGB § 1975: Voraussetzungen beschränkter Erbenhaftung
- BGB § 1942: Anfall und Ausschlagungsrecht
- BGB § 1953: Wirkung einer wirksamen Ausschlagung
- BGB § 2032: Erbengemeinschaft
- BGB § 2038: Gemeinschaftliche Verwaltung und Erhaltung
- BGB § 2040: Gemeinschaftliche Verfügung und Aufrechnungsgrenze
- BGB § 2211: Gegenstandsbezogene Verfügungsbeschränkung
- BGB § 168: Vollmacht und zugrunde liegendes Rechtsverhältnis
- BGB § 672: Auftrag nach dem Tod und begrenzte Fortwirkung
- BGB § 271: Leistungszeit
- BGB § 362: Erfüllung
- BGB § 488: Darlehenspflichten
- BGB § 873: Rechtsgeschäftlicher Grundstückserwerb
- BGB § 925: Auflassung
- BGB § 433: Übergabe, Eigentumsverschaffung und Kaufpreis
- GBO § 35: Grundbuchlicher Erbnachweis und Alternativen
- FamFG § 343: Örtliche Nachlasszuständigkeit
- Stadt Hamm: Personenstandsurkunden einschließlich Sterbeurkunden