Den richtigen BORIS-Abruf dokumentieren
Suchen Sie das Grundstück in BORIS-NRW und prüfen Sie, ob es vollständig in einer Richtwertzone liegt. Sichern Sie Wert, Stichtag, Nutzungsart, Entwicklungszustand und beschreibende Merkmale. Ein Bildschirmfoto ohne Legende oder Stichtag macht die Zahl später kaum nachvollziehbar.
Liegt das Flurstück an einer Zonengrenze oder umfasst es unterschiedliche Nutzungsbereiche, darf nicht einfach die optisch nächstgelegene Zahl auf die Gesamtfläche angewendet werden. Hier braucht es eine fachliche Zuordnung, gegebenenfalls mit Flurstück und tatsächlicher Teilfläche.
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamm ist die amtliche lokale Quelle. Private Kartendienste oder Angebotsportale können Orientierung bieten, ersetzen aber weder den veröffentlichten Richtwert noch seine Merkmale.
Prüfen Sie, ob der Bodenrichtwert erschließungsbeitragsfrei oder in einem anderen beitragsrechtlichen Zustand veröffentlicht ist. Diese Beschreibung wird nicht mit dem tatsächlichen Abrechnungsstand des einzelnen Grundstücks gleichgesetzt. Für offene Beiträge braucht es eine flurstücksbezogene kommunale Auskunft oder vorhandene Bescheide.
Richtwertgrundstück und reales Grundstück vergleichen
Bodenrichtwerte beziehen sich auf ein Grundstück mit definierten Eigenschaften. Erstellen Sie daneben das Profil des realen Grundstücks: Größe, Zuschnitt, Tiefe, Front, Topografie, Erschließung, Nutzungsart und bauliche Ausnutzung. Jede Abweichung wird zunächst beschrieben, bevor ein Zahlenfaktor gesucht wird.
Nicht jede Abweichung wirkt gleich stark oder überhaupt. Ein ungünstiger Zuschnitt kann Nutzung begrenzen, während zusätzliche Gartenfläche je nach Käufer nur geringen Grenznutzen hat. Pauschale Zu- und Abschläge ohne Marktmodell erzeugen Scheingenauigkeit.
Prüfen Sie Rechte und öffentlich-rechtliche Bindungen separat. Ein Wegerecht, Wohnrecht, Baulast oder Altlastenhinweis verändert nicht den amtlichen Zonenwert selbst, kann aber den Wert des konkreten Grundstücks beeinflussen. Dafür zählen Wortlaut, Lage und Nutzungsauswirkung.
Bei übergroßen oder tiefen Grundstücken kann eine Aufteilung in funktionale Teilflächen erforderlich sein. Vorderes Bauland, rückwärtige Gartenfläche und ungesicherte Erweiterungsfläche haben nicht automatisch denselben Grenznutzen. Eine solche Differenzierung benötigt markt- und planungsfachliche Grundlage; sie wird nicht durch frei gewählte Prozentsätze ersetzt.
Bebaubarkeit nicht aus dem Richtwert ableiten
Eine Wohnbaufläche in der Richtwertkarte ist keine Genehmigung für das Wunschvorhaben. Bebauungsplan, § 34 oder § 35 BauGB, Erschließung und weitere Fachbelange bestimmen die konkrete Zulässigkeit. Der Richtwert beschreibt Marktverhältnisse, nicht abschließend das Baurecht.
Teilbarkeit oder zusätzliche Bebauung wird erst als Potenzial eingepreist, wenn Zufahrt, Grundstücksgeometrie und Planungsrecht sie realistisch tragen. Eine Maklerskizze oder Nachbarbebauung allein genügt nicht. Bei hoher wirtschaftlicher Bedeutung ist eine planerische oder amtliche Vorprüfung sinnvoll.
Halten Sie in der Vermarktung drei Status auseinander: gesichert, fachlich plausibel und ungeprüfte Idee. Käufer können dann selbst entscheiden, ob sie vertieft prüfen. Der Preis darf nicht so tun, als sei die dritte Stufe bereits die erste.
Auch eine vorhandene Baugenehmigung ist nicht unbegrenzt gleichbedeutend mit aktuellem Baurecht. Prüfen Sie Gültigkeit, Vorhabenbezug und ob der Käufer dasselbe Projekt verfolgt. Im Exposé wird ein genehmigtes Vorhaben mit Aktenstand beschrieben, nicht als allgemeine Baufreiheit des Grundstücks.
Vom Quadratmeteransatz zum Wertkorridor gelangen
Die Multiplikation von Richtwert und Fläche ist ein Rechenschritt, kein fertiger Bodenwert. Prüfen Sie anschließend Abweichungen und ihre belastbare Datengrundlage. Arbeiten Sie mit einem Korridor, wenn Merkmale noch nicht ausreichend geklärt sind.
Bei bebauten Grundstücken wird der Gebäudebeitrag gesondert betrachtet. Ein nutzbares Haus, Modernisierungsbedarf oder mögliche Freilegungskosten können nicht im Bodenrichtwert versteckt werden. Käufergruppen bewerten Bestand und Boden unterschiedlich.
Dokumentieren Sie jede Anpassung mit Quelle, Annahme und Wirkung. So bleibt die Preisableitung verhandelbar, ohne beliebig zu werden. Der Objektkompass kann anschließend zeigen, welche offene Grundstücksfrage den Korridor am stärksten bestimmt.
Wenn Gebäude abgebrochen werden müssten, erfassen Sie zunächst Art, Nutzung, mögliche Schadstoffe und Genehmigungsfragen. Ein pauschaler Abrissbetrag aus dem Internet ist kein objektspezifischer Abzug. Ebenso kann ein Bestandsgebäude für eine andere Käufergruppe positiven Nutzen haben. Beide Szenarien werden getrennt gerechnet.
Zone, Stichtag und Richtwertgrundstück lesen
Der Bodenrichtwert ist nach § 196 BauGB ein durchschnittlicher Lagewert für den Boden innerhalb einer Bodenrichtwertzone. Er bezieht sich auf ein gedachtes Grundstück mit beschriebenen Merkmalen und auf einen Stichtag. Die Zahl in BORIS-NRW ist deshalb der Beginn der Prüfung, nicht der automatisch anzusetzende Preis für jedes Flurstück in der farbigen Fläche.
Sichern Sie neben dem Wert die Zonenabgrenzung, Nutzungsart, Entwicklungszustand, beitragsrechtlichen Zustand und weitere beschreibende Merkmale. Prüfen Sie, ob das eigene Grundstück tatsächlich derselben Nutzung und Qualität entspricht. Schon ein falsch gewählter Stichtag oder eine benachbarte Zone kann die weitere Rechnung auf eine unpassende Grundlage stellen.
Für Hamm stellt der Gutachterausschuss die amtlichen Bodenrichtwertinformationen über BORIS-NRW bereit. Die Adresse dient nur zum Auffinden. Entscheidend bleiben Flurstück, Zonenlage und die zum Stichtag veröffentlichten Merkmale; ein allgemeiner Stadtbezirkswert ersetzt diese Zuordnung nicht.
Vergleichen Sie den aus dem Richtwert abgeleiteten Korridor mit tatsächlichen Kaufpreisinformationen derselben Grundstücksart, soweit der Gutachterausschuss geeignete Daten oder Auskünfte bereitstellt. Abweichungen können auf Stichtag, Bebauung oder Grundstücksmerkmale zurückgehen. Der Vergleich ist eine Plausibilisierung, keine Erlaubnis, den Richtwert so lange anzupassen, bis der gewünschte Verkaufspreis entsteht.
Abweichungen des Grundstücks einzeln begründen
Vergleichen Sie das reale Grundstück mit dem Richtwertgrundstück: Größe, Zuschnitt, Tiefe, Topografie, Erschließung, Nutzung, Bauweise und mögliche Rechte. Schreiben Sie nicht sofort Prozentwerte daneben. Zunächst wird festgestellt, ob und in welche Richtung ein Merkmal wirtschaftlich wirken kann und ob dafür belastbare Umrechnungsdaten oder fachliche Ableitung verfügbar sind.
Ein großes Grundstück ist nicht proportional mehr wert, wenn zusätzliche Fläche nur als Garten nutzbar ist. Umgekehrt darf eine mögliche Teilbarkeit erst berücksichtigt werden, wenn Planungsrecht, Zufahrt und Erschließung sie realistisch tragen. Die bloße Idee einer zweiten Bebauung ist keine amtlich bestätigte Eigenschaft.
Baulasten, Grunddienstbarkeiten, Altlastenhinweise oder ungewöhnliche Grenzverläufe werden gesondert geprüft. Sie sind nicht pauschal im Bodenrichtwert „enthalten“. Ihre Wirkung hängt von Wortlaut, Lage auf dem Flurstück, geplanter Nutzung und Erkenntnisstand ab.
Bodenwert und Gebäudewert nicht vermischen
Der Bodenrichtwert betrifft den Boden. Bei einem bebauten Grundstück kommen Gebäude, Außenanlagen, Zustand, Nutzung und Rechte hinzu. Eine Multiplikation aus Grundstücksfläche und Richtwert ist daher weder vollständiger Immobilienwert noch automatisch erzielbarer Kaufpreis. Auch Abriss- oder Freilegungskosten dürfen nicht ohne Einzelfallprüfung pauschal verrechnet werden.
Für eine Eigentümerentscheidung kann zunächst ein orientierender Bodenwertkorridor gebildet werden. Danach wird geprüft, welchen eigenständigen Beitrag das vorhandene Gebäude leistet und ob die wahrscheinlichste Käufergruppe Bestand, Modernisierung oder Neubau bewertet. Diese Reihenfolge verhindert, dass ein gut nutzbares Haus gedanklich verschwindet oder ein wirtschaftlich verbrauchter Bestand überhöht angesetzt wird.
Amtliche Grundstücksmarktberichte helfen, Teilmärkte und verwendete Modelle zu verstehen. Wer eine förmliche Wertermittlung benötigt, muss die Vorgaben der ImmoWertV und geeignete Marktdaten sachverständig anwenden. Der Portalabruf allein ist kein Gutachten.
Für interne Entscheidungen genügt häufig ein dokumentierter Korridor. Soll der Bodenwert hingegen Erbauseinandersetzung, Gericht oder steuerlichen Zweck tragen, kann eine qualifizierte Bewertung erforderlich sein. Definieren Sie diese Tiefe vor der Beauftragung, damit Portalabruf und Gutachten nicht später als gleichwertige Zahlen behandelt werden.
Aus dem Richtwert eine belastbare nächste Frage machen
Notieren Sie am Ende nicht nur einen Eurobetrag, sondern die drei größten Abweichungsfragen. Das können Bebaubarkeit, Erschließung, Grundstücksteil, Recht oder Bodenbeschaffenheit sein. Ordnen Sie jeder Frage eine Quelle und eine Konsequenz zu: reine Dokumentenklärung, amtliche Auskunft, planerische Prüfung oder fachliche Bewertung.
Für Preisgespräche wird der verwendete Stichtag offengelegt und die Grenze der Zahl erklärt. Käufer können dann dieselbe Zone nachvollziehen und konkrete Abweichungen diskutieren. Scheinpräzise Aufschläge ohne Datenbasis schwächen die Verhandlung; ein begründeter Korridor macht dagegen sichtbar, welche Annahme noch offen ist.
Der Objektkompass verbindet Richtwertzone, Flurstück und Grundstücksmerkmale zu einer priorisierten Prüfliste. Er bestätigt keinen Bodenwert und keine Bebaubarkeit. Sein Nutzen liegt darin, die Frage zu identifizieren, deren Klärung die Bewertung oder Verkaufsentscheidung als Nächstes tatsächlich verbessert.
Speichern Sie die verwendete BORIS-Ausgabe zusammen mit der finalen Preisfreigabe. Ändert sich der Stichtag oder veröffentlicht der Gutachterausschuss neue Werte, wird nicht automatisch der Angebotspreis ersetzt. Zuerst ist zu prüfen, ob Marktstand und übrige Objektannahmen eine Neubewertung tatsächlich erfordern.
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Quellen und Grenzen
- Baugesetzbuch – § 196 Bodenrichtwerte · Amtliche Definition und Ermittlung von Bodenrichtwerten.
- BORIS-NRW für Hamm · Amtliche Bodenrichtwerte und Grundstücksmarktinformationen.
- Grundstücksmarktbericht 2026 – Stadt Hamm · Amtliche Auswertung des Gutachterausschusses; Berichtsjahr 2025.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Steuer-, Energie- oder Einzelfallberatung.
